Liefer- und Zahlungsbedingungen
NewMedX Medizinprodukte Vertriebs und Consulting GmbH
1. Allgemeines
Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller
unserer Angebote und Verträge im kaufmännischen bzw. unternehmerischen
Geschäftsverkehr, auch in laufender und künftiger
Geschäftsverbindung. Bei künftigen Aufforderungen zur Abgabe von
Angeboten, künftigen Angeboten und künftigen Verträgen bedarf es
keiner erneuten Bezugnahme auf diese Liefer- und Zahlungsbedingungen
mehr.
Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insb.
Einkaufsbedingungen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie
gelten nur, soweit wir uns schriftlich mit ihnen einverstanden erklären.
In entsprechender Weise sind abweichende Vereinbarungen, insbesondere
solche mündlicher Art, nur verbindlich, wenn sie von uns
schriftlich bestätigt werden.
Ein Vertragsschluss scheitert nicht an einander widersprechenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Angebote; Preise; Proben und Muster
Unsere Angebote sind nicht bindend, sondern als Aufforderung
an den Kunden zu verstehen, ein Angebot zu machen. Der Vertrag
kommt durch die Willenserklärung des Kunden (Angebot) und unsere
Annahme zustande. Weicht diese von dem Angebot des Kunden ab,
gilt dies als neues freibleibendes Angebot.
Es gelten die Preise gemäß unserer jeweils aktuellen Preisliste.
Proben, Muster, mündliche Hinweise, Empfehlungen sowie sonstige
Unterlagen und Angaben wie Ablichtungen, Zeichnungen, Maß- und
Gewichtsangaben gelten nur als annähernd und nicht als verbindlich,
es sei denn, dass eine ausdrückliche schriftliche Zusicherung bzw.
Garantie gegeben wurde.
3. Erfüllungsort; Lieferung
Erfüllungsort ist für beide Vertragspartner Wien.
Teillieferungen sowie Mehr- oder Minderlieferungen, insbesondere
zur rationellen Auftragsabwicklung, behalten wir uns vor, soweit
solche dem Kunden nicht unzumutbar sind. Rechnungen werden,
soweit nichts anderes vereinbart ist, entsprechend anteilig verändert.
Jede Teillieferung gilt als Erledigung eines besonderen Auftrages im
Sinne dieser Bedingungen.
Liefertermine sind, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als
verbindlich bezeichnet werden, geschätzte („circa“-) Angaben und
werden nach bester Möglichkeit eingehalten.
Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der im Einzelvertrag festgelegten
Handelsklausel, für deren Auslegung die INCOTERMS in der bei
Vertragsschluss jeweils neuesten Fassung Anwendung finden.
Lieferung „frei Bestimmungsort“ oder „frei Lager“ bedeutet Anlieferung
ohne Abladen unter der Voraussetzung einer befahrbaren
Anfuhrstraße. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch
den Kunden zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Kunden berechnet.
Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güterverkehrs
oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Kunde die erforderlichen
Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.
4. Beachtung gesetzlicher Bestimmungen durch den Kunden
Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, ist der Kunde für die
Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr,
Transport, Lagerung und Verwendung der Ware verantwortlich.
5. Zugang von Erklärungen
Anzeigen und sonstige Erklärungen, die einer Partei gegenüber
abzugeben sind, werden wirksam, wenn sie dieser Partei zugehen.
Ist eine Frist einzuhalten, muss die Erklärung innerhalb der Frist
zugehen.
6. Unvorhersehbare Ereignisse; Höhere Gewalt
Unvorhergesehene außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere
Höhere Gewalt, Krieg, hoheitliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe,
Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen, Maschinenschäden, Rohstoffmangel
usw., die wir dem Kunden unverzüglich mitgeteilt haben,
befreien uns für deren Dauer zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit
von der Lieferpflicht, ohne dass wir dem Kunden zum
Schadensersatz oder zu sonstigen Kompensationen, insbesondere
aus Verzug, Unmöglichkeit oder sonstiger Leistungsstörung, verpflichtet
sind, und berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag, soweit
wir diesen noch nicht abgewickelt haben. Die vorstehende Regelung
gilt nicht, soweit uns bezüglich des Eintritts dieser Ereignisse ein
Verschulden zur Last fällt.
7. Mängelrügen; Gewährleistung; Haftung; Verschulden
Der Kunde hat alle erkennbaren Mängel unverzüglich nach Erhalt der
Ware, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich (in
Textform) zu rügen.
Mängel hat der Kunde in geeigneter Weise festzuhalten und zu dokumentieren.
Insbesondere muss er Transportschäden nach bester
Möglichkeit bei Anlieferung auf den Beförderungspapieren detailliert
notieren und Fotos der Schäden anfertigen. Zudem hat der Kunde
die betroffenen Waren zur Begutachtung durch uns bzw. unseren
Versicherer bereit zu halten, es sei denn, dies ist dem Kunden im Einzelfall
unzumutbar. Soweit uns infolge vom Kunden zu vertretender
Nichtbeachtung dieser Verpflichtung Nachteile entstehen, insbesondere
unser Versicherer berechtigterweise Deckungsleistungen
verweigert, hat der Kunde uns diesbezüglich schadlos zu halten.
Handelsüblicher Bruch und Schwund und lediglich geringfügige,
handelsübliche Abweichungen von der geschuldeten Leistung können
nicht beanstandet werden. Aus gebrauchsgemäßer Abnutzung
können in keinem Fall Haftungs- bzw. Gewährleistungsansprüche
abgeleitet werden.
Mit Ausnahme derjenigen Fälle, in denen uns eine Haftung wegen
vorsätzlichen Verhaltens trifft, gilt eine Gewährleistungsfrist von
einem (1) Jahr.
Bei rechtzeitiger und von uns als begründet anerkannter Mängelrüge
haben wir die Wahl, entweder durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung
Nacherfüllung zu bewirken. Wir haben das Recht zum
zweimaligen Versuch der Nacherfüllung.
Eine Bezugnahme auf Normen oder eine anderweitige Warenbeschreibung
beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung
und begründet keine Zusicherung bzw. Beschaffenheitsgarantie,
es sei denn, dass eine solche ausdrücklich vereinbart worden ist.
Aussagen zu bestimmten Eigenschaften der Ware, auch wenn sie auf
Grund unserer Prüfergebnisse erfolgen, und unsere Anwendungshinweise
befreien den Kunden nicht von eigener Prüfung.
Für das Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden
Angestellten und einfachen Erfüllungsgehilfen haften wir in Fällen
von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in vollem Umfang, in Fällen
leichter Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
(d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen
darf) und nur bis zur Höhe des typischen vorhersehbaren Schadens.
Die vorstehende Beschränkung gilt nicht für Fälle der Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit bzw. im Anwendungsbereich des
Produkthaftungsgesetzes.
8. Rücksendungen
Rücksendungen jedweder Art, auch im Falle von Transportschäden,
bedürfen der vorherigen Abstimmung mit uns.
9. Zahlungen; Skonto; besonderes Rücktrittsrecht; Aufrechnung und Zurückbehaltung
Zahlungen werden – sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart
ist – mit Erhalt der Rechnung fällig. Das Nettozahlungsziel
beträgt 30 Tage, gerechnet ab Rechnungsdatum.
Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber
und bedarf unserer Zustimmung. Grundsätzlich nehmen wir
keine Wechsel mit einer längeren Laufzeit als drei Monate an. Anfallende
Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen sind zu erstatten.
Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von
30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich (in Textform) widersprochen
wird.
Verzugszinsen werden in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses erhoben.
Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
Im Falle der Vereinbarung von Skonto ist nur der Warenwert ohne
Frachtkosten skontierfähig. Berechtigung zum Skonto besteht gleichwohl
nur, falls das Konto des Kunden keine anderweitigen fälligen
Rechnungsbeträge aufweist.
Bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest sind wir berechtigt,
weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle
offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig
zu stellen und/oder gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener
Wechsel bzw. Schecks Barzahlung oder Sicherheitsleistung
zu verlangen. Diese Rechte stehen uns entsprechend auch zu, falls
der Kunde seine Zahlungen einstellt bzw. ein Insolvenzverfahren über
das Vermögen des Kunden eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung
eines solchen Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.
Nichtabnahme der Abschlussmenge zum Liefertermin oder Nichteinhaltung
der Zahlungsverpflichtungen lassen das Recht des Kunden
auf weitere Lieferungen erlöschen, unbeschadet unseres Rechts,
auch noch nach dem Fälligkeitstermin Abnahme zu verlangen. Mögliche
weitere Ansprüche unsererseits, insbesondere auf Schadensersatz,
bleiben unberührt.
Aufrechnungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht wegen unbestrittener
oder rechtskräftig festgestellter Forderungen erfolgen.
Entsprechendes gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten,
die sich aus einem anderen Vertragsverhältnis ergeben.
10. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, auch Saldoforderungen, die
uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden zustehen, werden
uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach
unserer Wahl ganz oder teilweise freigeben werden, soweit ihr Wert
die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt:
Die gelieferten Waren bleiben in unserem Eigentum. Verarbeitung
oder Umbildung erfolgen stets für uns, jedoch ohne Verpflichtung für
uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, Vermischung
oder Vermengung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)
Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig
(bezogen auf den jeweiligen Rechnungswert) auf uns übergeht.
Der Kunde verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Waren, an
denen uns (Mit-) Eigentum zusteht, werden im Folgenden als „Vorbehaltsware“
bezeichnet.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verarbeiten sowie zu
veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind
unzulässig. Die aus einer Weiterveräußerung oder einem sonstigen
Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen
tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang
an uns ab. Der Kunde wird von uns widerruflich ermächtigt, die an
uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen
einzuziehen. Auf unser Verlangen wird der Kunde die Abtretung
offen legen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen
geben.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser
Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Anlässlich
derartiger Ereignisse entstehende Kosten und Schäden trägt der
Kunde.
11. Geheimhaltung; Eigentum an Materialien; Schutzrechte
Der Kunde hat die ihm im Zusammenhang mit der Bestellabwicklung
bekannt gewordenen kaufmännischen und technischen Einzelheiten
als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und vertraulich zu behandeln.
Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Muster, Matrizen oder sonstige
Materialien, die dem Kunden von uns zur Verfügung gestellt werden,
sind unser Eigentum und dürfen von ihm nicht ohne unsere vorherige
schriftliche Einwilligung für andere gewerbliche Zwecke verwendet,
vervielfältigt, veräußert, verpfändet oder sonst Dritten zugänglich
gemacht werden. Die Materialien werden vom Kunden unentgeltlich
für uns verwahrt, als Fremdeigentum versichert und sind uns unverzüglich
nach Ausführung des jeweiligen Geschäfts unaufgefordert
auszuhändigen.
Insbesondere behalten wir uns an von uns erstellten Abbildungen,
Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen alle in Frage
kommenden Schutzrechte, vor allem Patent- und Urheberrechte,
vor. Die Unterlagen sind ausschließlich für die Zwecke des jeweiligen
Vertragsverhältnisses zu verwenden und uns jederzeit auf Verlangen
unverzüglich zurückzugeben.
12. Datenverarbeitung
Wir sind berechtigt, im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften,
insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung bzw. des
Bundesdatenschutzgesetzes, in der jeweils gültigen Fassung Daten
über den Kunden zu verarbeiten. Unsere entsprechende Datenschutzerklärung
ist im Internet unter www.newmedx.at abrufbar
und wird auf Wunsch auch per E-Mail oder postalisch übersandt.
13. Gerichtsstand; Anwendbares Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar erwachsenden Streitigkeiten, auch für
Wechsel- und Scheckklagen, ist Wien.
Für die rechtlichen Beziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt
ausschließlich österreichisches Recht. Regelungen, insbesondere solche
des Internationalen Privatrechts, die zu einer Anwendung anderen
Rechts führen könnten, werden hiermit ausdrücklich abbedungen.
Ebenso werden die Regeln des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht)
ausdrücklich abbedungen.
14. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren
vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
15. Salvatorische Bestimmung
Sollten einzelne Teile dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtlich
unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Teile der
Liefer- und Zahlungsbedingungen hierdurch nicht berührt.
Stand: Mai 2019
NewMedX Medizinprodukte Vertriebs und Consulting GmbH