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Neue Adresse ab 1.11.2022
NewMedX
Leopold-Ungar-Platz 2/Stg.2/1.Stock
1190 Wien
Tel. +43-1-253 621 - 6072
Fax +43-1-253 3033 - 7677
office@newmedx.at
AGB
Impressum
Datenschutz

Liefer- und Zahlungsbedingungen

NewMedX Medizinprodukte Vertriebs und Consulting GmbH

1. Allgemeines

Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Verträge im kaufmännischen bzw. unternehmerischen Geschäftsverkehr, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Bei künftigen Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten, künftigen Angeboten und künftigen Verträgen bedarf es keiner erneuten Bezugnahme auf diese Liefer- und Zahlungsbedingungen mehr.
Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insb. Einkaufsbedingungen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur, soweit wir uns schriftlich mit ihnen einverstanden erklären. In entsprechender Weise sind abweichende Vereinbarungen, insbesondere solche mündlicher Art, nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
Ein Vertragsschluss scheitert nicht an einander widersprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Angebote; Preise; Proben und Muster

Unsere Angebote sind nicht bindend, sondern als Aufforderung an den Kunden zu verstehen, ein Angebot zu machen. Der Vertrag kommt durch die Willenserklärung des Kunden (Angebot) und unsere Annahme zustande. Weicht diese von dem Angebot des Kunden ab, gilt dies als neues freibleibendes Angebot.
Es gelten die Preise gemäß unserer jeweils aktuellen Preisliste. Proben, Muster, mündliche Hinweise, Empfehlungen sowie sonstige Unterlagen und Angaben wie Ablichtungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben gelten nur als annähernd und nicht als verbindlich, es sei denn, dass eine ausdrückliche schriftliche Zusicherung bzw. Garantie gegeben wurde.

3. Erfüllungsort; Lieferung

Erfüllungsort ist für beide Vertragspartner Wien. Teillieferungen sowie Mehr- oder Minderlieferungen, insbesondere zur rationellen Auftragsabwicklung, behalten wir uns vor, soweit solche dem Kunden nicht unzumutbar sind. Rechnungen werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, entsprechend anteilig verändert. Jede Teillieferung gilt als Erledigung eines besonderen Auftrages im Sinne dieser Bedingungen.
Liefertermine sind, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet werden, geschätzte („circa“-) Angaben und werden nach bester Möglichkeit eingehalten.
Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der im Einzelvertrag festgelegten Handelsklausel, für deren Auslegung die INCOTERMS in der bei Vertragsschluss jeweils neuesten Fassung Anwendung finden.
Lieferung „frei Bestimmungsort“ oder „frei Lager“ bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer befahrbaren Anfuhrstraße. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Kunden berechnet.
Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güterverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Kunde die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.

4. Beachtung gesetzlicher Bestimmungen durch den Kunden

Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, ist der Kunde für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware verantwortlich.

5. Zugang von Erklärungen

Anzeigen und sonstige Erklärungen, die einer Partei gegenüber abzugeben sind, werden wirksam, wenn sie dieser Partei zugehen. Ist eine Frist einzuhalten, muss die Erklärung innerhalb der Frist zugehen.

6. Unvorhersehbare Ereignisse; Höhere Gewalt

Unvorhergesehene außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere Höhere Gewalt, Krieg, hoheitliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen, Maschinenschäden, Rohstoffmangel usw., die wir dem Kunden unverzüglich mitgeteilt haben, befreien uns für deren Dauer zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit von der Lieferpflicht, ohne dass wir dem Kunden zum Schadensersatz oder zu sonstigen Kompensationen, insbesondere aus Verzug, Unmöglichkeit oder sonstiger Leistungsstörung, verpflichtet sind, und berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag, soweit wir diesen noch nicht abgewickelt haben. Die vorstehende Regelung gilt nicht, soweit uns bezüglich des Eintritts dieser Ereignisse ein Verschulden zur Last fällt.

7. Mängelrügen; Gewährleistung; Haftung; Verschulden

Der Kunde hat alle erkennbaren Mängel unverzüglich nach Erhalt der Ware, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich (in Textform) zu rügen.
Mängel hat der Kunde in geeigneter Weise festzuhalten und zu dokumentieren. Insbesondere muss er Transportschäden nach bester Möglichkeit bei Anlieferung auf den Beförderungspapieren detailliert notieren und Fotos der Schäden anfertigen. Zudem hat der Kunde die betroffenen Waren zur Begutachtung durch uns bzw. unseren Versicherer bereit zu halten, es sei denn, dies ist dem Kunden im Einzelfall unzumutbar. Soweit uns infolge vom Kunden zu vertretender Nichtbeachtung dieser Verpflichtung Nachteile entstehen, insbesondere unser Versicherer berechtigterweise Deckungsleistungen verweigert, hat der Kunde uns diesbezüglich schadlos zu halten. Handelsüblicher Bruch und Schwund und lediglich geringfügige, handelsübliche Abweichungen von der geschuldeten Leistung können nicht beanstandet werden. Aus gebrauchsgemäßer Abnutzung können in keinem Fall Haftungs- bzw. Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.
Mit Ausnahme derjenigen Fälle, in denen uns eine Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens trifft, gilt eine Gewährleistungsfrist von einem (1) Jahr.
Bei rechtzeitiger und von uns als begründet anerkannter Mängelrüge haben wir die Wahl, entweder durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung Nacherfüllung zu bewirken. Wir haben das Recht zum zweimaligen Versuch der Nacherfüllung.
Eine Bezugnahme auf Normen oder eine anderweitige Warenbeschreibung beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung bzw. Beschaffenheitsgarantie, es sei denn, dass eine solche ausdrücklich vereinbart worden ist. Aussagen zu bestimmten Eigenschaften der Ware, auch wenn sie auf Grund unserer Prüfergebnisse erfolgen, und unsere Anwendungshinweise befreien den Kunden nicht von eigener Prüfung.
Für das Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und einfachen Erfüllungsgehilfen haften wir in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in vollem Umfang, in Fällen leichter Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) und nur bis zur Höhe des typischen vorhersehbaren Schadens.
Die vorstehende Beschränkung gilt nicht für Fälle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bzw. im Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes.

8. Rücksendungen

Rücksendungen jedweder Art, auch im Falle von Transportschäden, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit uns.

9. Zahlungen; Skonto; besonderes Rücktrittsrecht; Aufrechnung und Zurückbehaltung

Zahlungen werden – sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist – mit Erhalt der Rechnung fällig. Das Nettozahlungsziel beträgt 30 Tage, gerechnet ab Rechnungsdatum.
Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf unserer Zustimmung. Grundsätzlich nehmen wir keine Wechsel mit einer längeren Laufzeit als drei Monate an. Anfallende Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen sind zu erstatten.
Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich (in Textform) widersprochen wird.
Verzugszinsen werden in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses erhoben. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Im Falle der Vereinbarung von Skonto ist nur der Warenwert ohne Frachtkosten skontierfähig. Berechtigung zum Skonto besteht gleichwohl nur, falls das Konto des Kunden keine anderweitigen fälligen Rechnungsbeträge aufweist.
Bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und/oder gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel bzw. Schecks Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Diese Rechte stehen uns entsprechend auch zu, falls der Kunde seine Zahlungen einstellt bzw. ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung eines solchen Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.
Nichtabnahme der Abschlussmenge zum Liefertermin oder Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen lassen das Recht des Kunden auf weitere Lieferungen erlöschen, unbeschadet unseres Rechts, auch noch nach dem Fälligkeitstermin Abnahme zu verlangen. Mögliche weitere Ansprüche unsererseits, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben unberührt.
Aufrechnungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen erfolgen.
Entsprechendes gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die sich aus einem anderen Vertragsverhältnis ergeben.

10. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen, auch Saldoforderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl ganz oder teilweise freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt:
Die gelieferten Waren bleiben in unserem Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (bezogen auf den jeweiligen Rechnungswert) auf uns übergeht.
Der Kunde verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Waren, an denen uns (Mit-) Eigentum zusteht, werden im Folgenden als „Vorbehaltsware“ bezeichnet.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verarbeiten sowie zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus einer Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Der Kunde wird von uns widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unser Verlangen wird der Kunde die Abtretung offen legen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Anlässlich derartiger Ereignisse entstehende Kosten und Schäden trägt der Kunde.

11. Geheimhaltung; Eigentum an Materialien; Schutzrechte

Der Kunde hat die ihm im Zusammenhang mit der Bestellabwicklung bekannt gewordenen kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und vertraulich zu behandeln. Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Muster, Matrizen oder sonstige Materialien, die dem Kunden von uns zur Verfügung gestellt werden, sind unser Eigentum und dürfen von ihm nicht ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung für andere gewerbliche Zwecke verwendet, vervielfältigt, veräußert, verpfändet oder sonst Dritten zugänglich gemacht werden. Die Materialien werden vom Kunden unentgeltlich für uns verwahrt, als Fremdeigentum versichert und sind uns unverzüglich nach Ausführung des jeweiligen Geschäfts unaufgefordert auszuhändigen.
Insbesondere behalten wir uns an von uns erstellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen alle in Frage kommenden Schutzrechte, vor allem Patent- und Urheberrechte, vor. Die Unterlagen sind ausschließlich für die Zwecke des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu verwenden und uns jederzeit auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

12. Datenverarbeitung

Wir sind berechtigt, im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung bzw. des Bundesdatenschutzgesetzes, in der jeweils gültigen Fassung Daten über den Kunden zu verarbeiten. Unsere entsprechende Datenschutzerklärung ist im Internet unter www.newmedx.at abrufbar und wird auf Wunsch auch per E-Mail oder postalisch übersandt.

13. Gerichtsstand; Anwendbares Recht

Ausschließlicher Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar erwachsenden Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist Wien.
Für die rechtlichen Beziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich österreichisches Recht. Regelungen, insbesondere solche des Internationalen Privatrechts, die zu einer Anwendung anderen Rechts führen könnten, werden hiermit ausdrücklich abbedungen. Ebenso werden die Regeln des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ausdrücklich abbedungen.

14. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

15. Salvatorische Bestimmung

Sollten einzelne Teile dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtlich unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Teile der Liefer- und Zahlungsbedingungen hierdurch nicht berührt.

Stand: Mai 2019
NewMedX Medizinprodukte Vertriebs und Consulting GmbH